Das erwartet Sie

Wenn Sie vorübergehend Pflege brauchen oder wenn Sie nach einem Aufenthalt im Krankenhaus noch nicht wieder fit sind, wenn Ihre Pflegeperson verhindert ist oder Sie eine Wartezeit überbrücken müssen, dann sind Sie als Pflegegast richtig bei uns. Wir pflegen Sie weiter bis Sie in Ihre häusliche Umgebung zurückkehren können.

Laut Pflegeversicherungsgesetz § 42 besteht Anspruch auf 28 Tage Kurzzeitpflege:

Laut Pflegeversicherungsgesetz § 39 besteht Anspruch auf 28 Tage Verhinderungspflege:

Aufnahme, Entlassung und Überleitung

Bei der Aufnahme in die Kurzzeitpflege wie auch bei der Entlassung sorgen wir für einen lückenlosen Informationsfluss über Ihren Gesundheitszustand, Ihre Gewohnheiten und speziellen Pflegeprobleme. Wir nehmen Kontakt auf zu Ihren Therapeuten und organisieren nötige Hilfsmittel und Medikamente. Wenn Sie aus dem Krankenhaus zu uns kommen, erhalten wir alle notwendigen Informationen anhand des Überleitungsbogens. Sie müssen dann Ihre aktuelle Situation sowie den Hilfebedarf nicht erneut formulieren, sondern können sich darauf verlassen, dass die Fortführung der notwendigen Therapie eingeleitet und die Pflege fortgesetzt wird. Durch unsere enge Kooperation mit dem benachbarten Rotes Kreuz Krankenhaus, dem Ambulanten Plegedienst und dem Hospizdienst der Bremischen Schwesternschaft sowie Hausärtzen und weiteren regionalen Einrichtungen sorgen wir für Ihre optimale Behandlung und Betreuung.

Heimkosten

Wenn die Pflegekasse sich an den Kosten beteiligen soll, muss zuvor ein Antrag gestellt werden. Sie bewilligt dann die Kurzzeitpflege für 28 Tage (eine Verlängerung ist im Einzelfall möglich). Wenn die Pflegeperson verhindert oder verreist ist, hat der Pflegebedürftige einen Anspruch auf Verhinderungspflege von 28 Tagen pro Kalenderjahr.

Das Heimentgelt setzt sich zusammen aus:

Die Pflegesätze (einschließlich Unterkunft und Verpflegung) werden mit den Pflegekassen und dem Sozialhilfeträger vereinbart. Die Investitionskosten für Bewohner, die von der Heimhilfe unterstützt werden, legt das Land Bremen fest.

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